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Verdient das Bundesverfassungs-gericht Respekt?

Veröffentlicht von BR-DE on Jan 18th, 2010 und gespeichert unter Deutschland, Gesellschaft. Sie können Kommentare über die Artikel hier mitverfolgen: RSS 2.0. Sie können einen Kommentar oder einen Trackback zu diesem Artikel erstellen

Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe

Wir erwarten im Hinblick auf unsere Entscheidungen generell Respekt, formulierte der Präsident des Bundesverfassungsgerichtes, Hans-Jürgen Papier gegenüber dem Spiegel.

Weiter heißt es im Spiegel-Interview vom 19.12.2009:

Das Bundesverfassungs-gericht hat von Anfang an auch mit Kritik leben müssen. Man muss aber einfach akzeptieren, dass die Verfassung der Politik einen verbindlichen normativen Rahmen setzt. Dieser Rahmen ist nicht nur ein formaler, unser Grundgesetz ist auch eine materielle Werteordnung.

Spiegel:

“Wenn Ihr Gericht den Lissabon-Vertrag gekippt hätte – wäre ein Aufstand des vereinigten Europa gegen Karlsruhe zu befürchten gewesen?”

Papier:

“Das ist eine hypothetische Frage. Aber wenn geltendes Verfassungsrecht dem Zustimmungsgesetz zum Lissabon-Vertrag entgegengestanden hätte, hätte das Gericht so entscheiden müssen. Sie können doch nicht von mir erwarten, dass ich Ihnen antworte, das Gericht hätte aus politischen Gründen das Recht brechen müssen.”

~~~~~

Nein aus politischen Gründen bricht weder ein Herr Papier noch das Bundesverfassungsgericht das Recht. Aber aus welchen Gründen denn dann? Dass die Richter am Bundesverfassungsgericht nämlich das Recht brechen und gebrochen haben seit dem Bestehen des Bundesverfassungsgerichtes, das steht außer Frage.

Der Blog “steuern + grundrechte” gibt mit diesem Schaubild sowie diesem Beitrag Aufschluss darüber, ebenso wie die Seite “Bürgerinitiative für Verfassungsschutz“.

Beide Senate des BverfG weigern sich scheinbar aus persönlich motiviertem materiellen Eigennutz seit Jahrzehnten den § 18.1.1 EStG, vormals wortgleich Reichs-EStG, trotz dessen Kollision mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht des Artikels 5.3.1 GG (Kunstfreiheitsgarantie) aufgrund der Worte “wissenschaftlich und künstlerisch” wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz gemäß Art. 123 Abs. 1 GG für nichtig zu erklären, obwohl diesbezügliche Verfassungsbeschwerden dem BverfG seit 2004 vorliegen.

Beide Senate des BverfG weigern sich aus scheinbar persönlich motiviertem materiellen Eigennutz seit 2004 mit Richterspruch dafür Sorge zu tragen, dass die grundgesetz- und völkerrechtswidrigen Eingriffe der Niedersächsischen Finanzverwaltung in den gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt tabuisierten “Werk- und Wirkbereich” des unter dem Schutz des absoluten Freiheitsgrundrechtes gemäß Art. 5.3.1 GG stehenden anerkannten freischaffenden Künstlers Burkhard Lenniger rückwirkend seit dem Jahr 1989 ein Ende finden. (Details findet man in der Rechts-Expertise des Strafrichters im Ruhestand Günter Plath vom 09.03.2009)

Beide Senate des BverfG weigern sich aus scheinbar persönlich motiviertem materiellen Eigennutz seit 2004 mit Richterspruch dafür Sorge zu tragen, dass das seit dem 01.01.2002 wegen Verstoßes gegen das zwingende sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 GG ungültige Umsatzsteuergesetz deklaratorisch für nichtig erklärt wird.

Der 2. Senat des BverfG hat in seiner Entscheidung 2 BvR 902/06 vom 16.06.2009 in der Besetzung “Voßkuhle, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt und Landau” wider besseres Wissen die Strafprozessordnung (StPO) als sogenanntes vorkonstitutionelles Recht tituliert, obwohl das BverfG in seiner sogenannten Entscheidung “Vaterschaft“, 1 BvL 45/56 vom 23.10.1958 die StPO ausdrücklich für nachkonstitutionelles Recht erklärt hat. Nachkonstitutionelles Recht muss sich den Gültigkeitsvorschriften des Grundgesetzes unterwerfen, also muss dem sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 GG genügen. Das BverfG hat bereits mit seiner Entscheidung “BverfG 2, 121 aus dem Jahr 1953″ die StPO wider besseres Wissens als vorkonstitutionelles Recht erklärt, um sie der zwingenden Ungültigkeit wegen Verstoßes gegen das zwingende Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 GG zu entziehen. In der BverfG-Entscheidung “Vaterschaft” aus dem Jahr 1958 heißt es jedoch, Zitat:

Die Zivilprozeßordnung gilt heute in der Fassung des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950, BGBl. I S. 455 (Vereinheitlichungsgesetz). § 644 ZPO dieser Fassung stimmt zwar wörtlich überein mit der vor Inkrafttreten des Grundgesetzes geltenden Fassung (vgl. Bekanntmachung der ZPO vom 8. November 1933, RGBl. I S. 821 [882]), doch hat der Bundesgesetzgeber die Zivilprozeßordnung in ihrem ganzen Inhalt neu beschlossen: Während im Regierungsentwurf des Vereinheitlichungsgesetzes nur eine Ermächtigung an den Bundesjustizminister vorgesehen war, den Wortlaut des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung und der Strafprozeßordnung mit diesem Gesetz und früheren Änderungsgesetzen und Verordnungen in Einklang zu bringen und im Bundesgesetzblatt neu bekanntzumachen (BT I/1949 Drucks. Nr. 530 Art. 9 S. 74), schlug der Bundesrat bereits im ersten Durchgang vor, die Bekanntmachung der Neufassung jener Gesetze “als Anlagen des” (Vereinheitlichungs-)”Gesetzes zu veröffentlichen und sie damit zum Bestandteil des Gesetzes zu machen” (Drucks. Nr. 530 Anl. II S. 30). Die Bundesregierung nahm diese Anregung auf. Auch für die Anlagen des Gesetzes ist das volle Verfahren der Gesetzgebung durchgeführt worden (vgl. Drucks. Nr. 530 Anl. III S. 35 zu Ziff. IV und Drucks. Nr. 1138, Bericht des Ausschusses für Rechtswesen über den Entwurf des Wiederherstellungsgesetzes). Die Anlagen dienten sonach nicht nur der deklaratorischen Klarstellung der Gesetzestexte; vielmehr umfaßt die konstitutive Entscheidung des Gesetzgebers ihren Gesamtinhalt, das heißt auch den Gesamtinhalt der Zivilprozeßordnung (vgl. Art. 9 des Vereinheitlichungsgesetzes). Beim Vorliegen eines solchen formellen Gesetzgebungsaktes kann die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 1957 (BVerfGE 6, 55 [64 bis 66]) erörterte Frage, ob der Gesetzgeber eine Norm in seinen Willen aufgenommen hat, gar nicht auftauchen.

Damit ist festgestellt, dass die StPO nachkonstitutionelles Recht ist ebenso wie das GVG sowie die ZPO und somit dem sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 GG seit 1950 zwingend genügen hätten müssen.

Trotzdem schrieb der 2. Senat am 16.06.2009 in die Entscheidung 2 BvR 902/06, Zitat:

d) §§ 94 ff. StPO verstoßen auch nicht gegen das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Soweit nach dem Grundgesetz – wie gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG – ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss zwar das Gesetz nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Das Zitiergebot findet aber auf die vor seiner Maßgeblichkeit entstandenen, insbesondere auf vorkonstitutionelle Gesetze und somit auch auf §§ 94 ff. StPO, keine Anwendung (stRspr seit BVerfGE 2, 121 <122 f.>)

Nach den Buchstaben des Strafgesetzbuches nennt man diesen Vorgang schlicht “Rechtsbeugung” (§ 339 StGB). Seit Jahrzehnten verbreiten die Richter am Bundesverfassungsgericht in deren allesamt grundgesetzwidrigen Entscheidungen bezüglich des zwingenden sog. Zitiergebotes gemäß Artikel 19 Abs. 1 GG wider besseres Wissen die nicht gebilligten Ansichten des Nazijuristen Dr. von Mangoldt, der sich laut der Protokolle des parlamentarischen Rates wehement gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 GG verwendet hat, jedoch der parlamentarische Rat ihn mit Mehrheit überstimmte und sich für die “Fesseln des Gesetzgebers” aussprach.

Und schließlich unternehmen die Richter am Bundesverfassungsgericht nichts gegen das verfassungswidrige Annahmeverfahren von Verfassungsbeschwerden des einzelnen Bürgers gemäß Art. 93 Abs. 1 Ziff. 4a GG i.S.v. §§ 93a bis 93d BverfGG. Das sog. Annahmeverfahren von Verfassungsbeschwerden wurde ohne grundgesetzliche Ermächtigungsgrundlage erstmalig 1956 im BverfGG normiert. Erst 1969 erfolgte im Art. 94 Abs. 2 GG eine grundgesetzliche Legalisierung des bis heute immer noch grundgesetzwidrigen Annahmeverfahrens. Bis heute deshalb grundgesetzwidrig, da Art. 94 Abs. 2 GG mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, dem sog. Justizgewährleistungsanspruch, kollidiert. Mit absoluten Freiheitsgrundrechten kollidierende Normen sind für ungültig zu erklären, da nur so die Kollision grundgesetzkonform zu lösen ist. Der einfache Gesetzgeber hätte darüber hinaus schon in Kenntnis des 7. Leitsatzes der sog. Südweststaat-Entscheidung” des BverfG aus dem Jahr 1951, der da lautet:

„Das Bundesverfassungsgericht muss, wenn eine Rechtsvorschrift mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist, ihre Gültigkeit positiv feststellen, soweit dies angängig ist. Das ist immer der Fall, wenn es sich um Bundesrecht handelt.“

Ein Annahmeverfahren von Verfassungsbeschwerden gemäß Art. 93 Abs. 1 Ziff. 4a GG in Gestalt der §§ 93a bis 93d BverfGG nicht erlassen dürfen, denn gemäß § 31 Abs. 1 GG binden die Entscheidungen des BverfG alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte. (Details zum verfassungswidrigen Annahmeverfahren von Verfassungsbeschwerden finden sich hier)

Ein Gericht, dass sich auf diese Weise von der freiheitlich-demokratischen Grundordnung auf dem Boden des Grundgesetzes entfernt hat, verdient keinen Respekt. Stattdessen sind gegen die handelnden Richter entsprechende Ermittlungsverfahren einzuleiten wegen Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB sowie auch wegen des Strafgehaltes des § 81 StGB i.V.m. § 92 StGB, denn Richter am Bundesverfassungsgericht billigen in Deutschland stillschweigend die Folter. (Details zur Folter finden sich hier)

Burkhard Lenniger



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